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                 Einige Hilfsmittel für die Vereinsarbeit                               
                               Stand 15. Mai 2012 
                                                      
 
            Kleingärtnerische Nutzung und das BKleingG                                                                                                                                                      
                       14 Folien: (Folie) Name, Version
                 In Fußzeilen: ©, (Folie), Autor, Version
                        
                         Liebe Gartenfreunde,
 
für ein oft gefordertes jetziges und zukunftsfähiges Kleingartenwesen müssen wir
zuerst mit Verbesserungen im Rahmen des bestehenden BKleingG anfangen.
 
Speziell für die Nutzung gilt BKleingG § 1 (1) 1. mit dem BGH-Urteil III ZR 281/03 c):
Ein Kleingarten ist ein Garten, de(r)ssen gesamte Fläche
zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
..., und gleichzeitig zur Erholung dient.
In der Regel ist wenigstens ein Drittel der Fläche
zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf zu nutzen.
Dazu sollen aus gärtnerischer Sicht meine Vorschläge beitragen.
Sie führen zu einer ganzheitlichen gesetzeskonformen Nutzung von
gärtnerischer Nutzung und Erholungsnutzung.
Dazu gehören folgende Folien (..):
 
(1) Kleingartenvereine 6.
     Zugehörigkeiten und Unterschiede im Bereich Pflanzenbau
 
(2) Nutzung Pflanzen 2b. mit (2a) Nicht nur Obst und Gemüse 3a.
     Gegen unnötige Einschränkungen der Pflanzennutzung,
 
(3) Kleingärtnerische Nutzung 4. mit (3a) Kleing. Nutzung grafisch 5a. 
     Nutzung des Kleingartens als materielle und als ideelle Nutzung.
     und
(5) Nutzung Kleingartenanlagen 7c. mit (5a) Flächenaufteilung Kleingarten 1.
      sowie (5b) Toleranzen der Kategorien 1b.
     Nutzung der Kleingartenanlage und des Kleingartens grafisch dargestellt 
 
durch  
 
gesetzeskonforme Darstellung der kleingärtnerischen Nutzung
in gärtnerische Nutzung als materielle Nutzung
und in Nutzung zur Erholung als ideelle Nutzung
Nutzung aller materiellen Dinge auch zur Erholung.   
 
und dem
 
Ersatz der bisherigen so genannten „Drittelregelung“
(⅓ Obst und Gemüse, ⅓ Baulichkeiten, ⅓ Erholung) unter Berücksichtigung
des Urteils BGH III ZR 281/03 durch Gliederung der materiellen Dinge
(Anpflanzungen und bauliche Anlagen) des Kleingartens in drei Kategorien in
  1: Wenigstens ein Drittel Gartenbauerzeugnisse, insbesondere Obst und Gemüse,
  2: Höchstens zwei Drittel Zierpflanzen und Gräser,
  3: Empfehlung bis ungefähr ein Drittel bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen
 
Damit entfällt Erholung auf nur einem Teil der Kleingartenfläche und
es entfällt die zusätzliche Ausweisung materieller Dinge zur Erholung
um sich im Kleingarten und in der Anlage erholen zu können.
 

Ergänzungen zur kleingärtnerischen Nutzung
 
  (6) BKleingG Schutzgesetz 2a.
(10) Maximale Laubenflächen BKleingG 3a.
(11) Skizzen Lauben BKleingG 3a.
(12) Kleing. Gemeinnützigkeit 2.
(13) Wasser und Strom Bayern 3.
(14)  Bestandsschutz im Kleingarten 1.
 
  
Unser Garten: Praxis in unserem  Kleingarten
 
 
             Autor Horst Schöntauf
                       Kotauring 7
                       94327 Bogen
                       schoentauf@kabelmail.de